Bauproduktenverordnung

Information zur (neuen) Bauproduktenverordnung BauPVO vom 9. März 2011

EU-Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der (Bauprodukten) Richtlinie 89/106/EWG des Rates

Der Verwendungszweck der Bauprodukte der Harald Zahn GmbH erstreckt sich ausschließlich auf Befestigungselemente für Dachabdichtungssysteme von Flachdächern. Für diese Bauprodukte ist die Harald Zahn GmbH Inhaberin der Europäischen Technischen Zulassung ETA 08/0033 vom 24.05.2013. Diese Zulassung wurde damit gemäß Art.66(3)BauPVO auf der Basis der ETAG 006 vor dem 01.07.2013 erteilt und wird somit gem. Art.66(4) bis zum 23.02.2018 als Europäische Technische Bewertung verwendet.
Die Bauprodukte der Harald Zahn GmbH wurden vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der (Bauprodukten)Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht.
Gemäß Art.66(1)BauPVO gelten die vor dem 01.07.2013 in Verkehr* gebrachten Bauprodukte als konform mit der (neuen) Bauproduktenverordnung BauPVO.
Gemäß Art.66(2)BauPVO kann der Hersteller eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der (Bauprodukten)Richtlinie 89/106/EWG ausgestellt wird.
*Gemäß Art.2(17)BauPVO ist das "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der Union, während dem gegenüber "die Bereitstellung auf dem Markt" gemäß Art.2(16)BauPVO jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ist.

Die vor dem 01.07.2013 bereitgestellten Technischen Unterlagen (Produktdatenblätter) und Konformitätserklärungen sowie die vorgenommene CE-Kennzeichnungen der Verpackungen erfüllen damit alle Anforderungen der (neuen) Bauproduktenverordnung BauPVO.

Darüber hinaus hat das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) als notifizierte Stelle 0769 die Erstprüfung der Bauprodukte vorgenommen und stellt nach entsprechender Kontrolle jährlich eine Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle unter der Nr. 0769-CPD-094044 aus.

Trotzdem hat die Harald Zahn GmbH individuelle Leistungserklärungen für ihre Bauprodukte erstellt und eine Modifizierung der neuen CE-Labels vorgenommen.
Die nach wie vor gültigen Konformitätserklärungen sind sowohl auf den jeweiligen Produktdatenblättern als auch auf der Internetseite der Harald Zahn GmbH (www.zahngmbh.com) neben den Leistungserklärungen verfügbar.
Damit kommen wir dem Wunsch vieler unserer Kunden entgegen, die sich ab sofort an beiden Dokumentationsunterlagen bedienen können.

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